Interreligiöser Dialog: Passt die Hochzeit mit einem Muslimen zum Verkündigungsauftrag einer Pfarrerin?

Während in Ägypten die Zukunftsfähigkeit christlich-muslimischen Zusammenlebens auf der Probe steht, stellt sich in Württemberg die Frage ob eine christliche Pfarrerin, die einen Muslim geheiratet hat, ihre Ausbildung zu Ende bringen darf.  Im württembergischen Pfarrergesetz heißt es unter §19: “Der Ehegatte eines Pfarrers muß der evangelischen Kirche angehören.” Dieser Satz wurde nun einer Vikarin zum…

Während in Ägypten die Zukunftsfähigkeit christlich-muslimischen Zusammenlebens auf der Probe steht, stellt sich in Württemberg die Frage ob eine christliche Pfarrerin, die einen Muslim geheiratet hat, ihre Ausbildung zu Ende bringen darf. 

CC BY-SA by Takver / flickr / http://www.flickr.com/photos/takver/5415825412

Im württembergischen Pfarrergesetz heißt es unter §19: “Der Ehegatte eines Pfarrers muß der evangelischen Kirche angehören.” Dieser Satz wurde nun einer Vikarin zum Verhängnis, denn ihr wurde während der Ausbildung gekündigt, weil sie einen Muslim aus Bangladesh geheiratet hat.

Soweit formal korrekt, doch die Welle der Empörung ist groß:
Pfarrerinnen und Pfarrer unterstützen das Anliegen der Vikarin in einer Stellungnahme, Theologiestudierende schreiben einen offenen Brief an den Landesbischof und ein evangelischer Studienleiter spricht von einem öffentlichem Imageschaden.

Doch man kann die Sache auch anders sehen:
Reinhard Mawick, der Pressespecher der EKD differenziert in einem Interview im Deutschlandradio zwischen dem Amtsverständnis des Pfarrers und dem muslimisch-christlichen Dialog.

Sicherlich braucht ein Pfarrerehepaar eine gemeinsame geistliche Basis. Wie diese jedoch ausgestaltet und vor allem gesetzlich geregelt sein sollte, bleibt in einer sich immer wieder selbst reformierenden Kirche ein spannender Prozess. Dabei dürfte genauso wenig die Argumentation ausreichen, dass der Ehepartner einfach nach Korinther 7,14 “geheiligt” sei wie der ausschließlich formale Hinweis auf bestehendes Gesetz.

Wie stellt sich für Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht diese Frage?

  • Passt die Hochzeit mit einem Muslimen zum Verkündigungsauftrag einer Pfarrerin?
  • Warum dürfen zwei die sich lieben nicht Pfarrhaus leben?
  • Was muss ein Pfarrer dürfen sollen?
  • … ?
Jörg (rpi-News-Autor) Lohrer
Jörg (rpi-News-Autor) Lohrer
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3 Kommentare

  1. Pfarrerehen werden nicht im Himmel geschlossen
    Das evang. Pfarramt (mit Pfarrerehe, mit Residenzpflicht…) ist historisch geworden, sozial und religiös akzeptiert. Die sonst gewünschte Trennung von Amt und Person, Privatheit und Dienst ist hier aufgehoben. Dass eine solche gleichsam ganzheitliche Indienstnahme der Pfarrer geistlich fruchtbar und menschlich angemessen ist, wird vorausgesetzt bzw nicht ernsthaft hinterfragt. Solange also Pfarrerschaft, Gemeinden und Kirchenleitungen og Konstruktion nicht durch andere Modelle und Modalitaeten ersetzen, weiss jeder, der sich auf den Pfarrdienst vorbereitet, was auf ihn zukommt. Auch auch im Hinblick auf Ehe und Partnerwahl.
    Die veröffentlichte Empörung übersieht die aktuellen Grundvoraussetzungen , ohne die eine (christliche) Gemeinschaft nicht existieren kann. Darüber hinausgehenden Fragen, die sich in seelsorgerlicher und theologischer Hinsicht ergeben, bleiben ausgeblendet. Glauben Christen und Muslime beide an den Gott, der sich im Sohn Jesus Christus geoffenbart hat? Kann die religiöse Bindung zweier Menschen im Alltag durchgehalten werden, wenn zB der Eine zu vertreten hat, was vom Anderen als religiös unannehmbar abgelehnt wird.
    Sokra7 im Advent 2011

  2. Dass Menschen im unmittelbaren Umfeld kirchlicher Repräsentanten ungläubig oder andersgläubig sind, ist eine Anfrage an das kirchliche Selbstbewusstsein. Ist unsere Botschaft auch dann glaubwürdig, wenn sie die eigenen Leute nicht glauben? Ökonomisch gefragt: taugt das Produkt was, wenn der Mann der Managerin ein anderes bevorzugt?

    Theologisch betrachtet ist die Botschaft nicht abhängig von Mitgliedschaft oder persönlichem Bekennen. Jeder Teil meiner Familie ist von Gott gewollt , geliebt und gerechtfertigt, unabhängig davon, ob das einzelne Mitglied dies glaubt. Welches Recht habe ich, die (gegenwärtige) Glaubenshaltung eines Menschen zum Ausschlusskriterium in meiner Familie zu machen?

    Am Anfang dieser Botschaft ist die Rede vom Wort, das nicht gehört, nicht erkannt und nicht gewollt wird und doch die Welt grundlegend verändern wird. Es ist deshalb nicht der formale Verkündigungsauftrag, sondern der Inhalt selbst, der anders Denken und Glauben von Anfang vorfindet, aushält, sich nicht überhebt und doch überwindet.

    Die aus diesem Selbstbewusstsein resultierende Freiheit könnte möglicherweise auch zu einer offeneren Definition der Pfarrfamilie leiten.

  3. Aktuell: Württembergische Vikarin wechselt Landeskirche

    Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) übernimmt zum 1. Februar 2012 die württembergische Vikarin Carmen Häcker in den Vorbereitungsdienst. Häcker wird ihr Vikariat in Berlin fortsetzen. Die Übernahme in den Vorbereitungsdienst kann erfolgen, weil die Ausbildung in der EKBO einen anderen rechtlichen Rahmen hat als in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Dort führt der Vorbereitungsdienst direkt in das Pfarramt, eine Übernahme ist nur möglich, wenn der Ehepartner Mitglied einer christlichen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.

    In der EKBO können Theologinnen und Theologen, die mit nichtchristlichen oder konfessionslosen Partnern verheiratet sind, aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Konsistoriums in den Pfarrdienst übernommen werden. Eine Übernahme ist möglich, wenn das Paar kirchlich heiratet, die gemeinsamen Kinder getauft werden und der Partner oder die Partnerin erklären, den Dienst zu unterstützen.

    Quelle: http://www.elk-wue.de/landeskirche/meldungen-landeskirche/detail/?tx_ttnewstt_news=33707&tx_ttnewsbackPid=68168&no_cache=1

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