Dein gutes Recht: Videostreams einbetten

Interessante Fragestellung zum Urheberrecht: Youtube Videos in Online Unterrichtsmaterialien einbetten. Kolleginnen und Kollegen sind sich unsicher, ob sie Internet Videos einfach so in ihren Blog bei rpi-virtuell einbetten dürfen, wenn sie nicht sicher wissen, ob das Video auch legal hochgeladen wurde.

Interessante Fragestellung zum Urheberrecht: Youtube Videos in Online Unterrichtsmaterialien einbetten. Kolleginnen und Kollegen sind sich unsicher, ob sie Internet Videos einfach so in ihren Blog bei rpi-virtuell einbetten dürfen, wenn sie nicht sicher wissen, ob das Video auch legal hochgeladen wurde.

Ich möchte gerne einen Werbeclip, den ich in der Youtube-Community Plattform entdeckt habe, auf meine Webseite einbinden. Teilnehmende meines Kurses können dort weiterführende Infos zum dem Film finden. Auch ein kleines Quiz, das mittels H5P an definierten Zeitmarken den Film anhält und eine Quizfrage stellt, wollte ich hinzufügen. Technisch kein Problem. Nur darf ich das? Im Kreis der Kollegen heißt es, dass auf dies jeden Fall verboten sei, wenn es sich bei dem Film um ein offensichtlich rechtswidrig (hochgeladenen) Inhalt handelt. Wie hat der Gesetzgeber gedacht, dass ich das “offensichtliche” erkenne? Muss ich selbst ermitteln, ob die Werbung “legal” oder illegal oder mit Billigung des Urhebers im Netz gestellt wurde, oder ist das Aufgabe des Plattformbetreibers, auf denen ich die Filme finde?

Meine Antwortversuche nach ein paar Stunden Recherche:

Das Urteil des EuGH vom 26. April 2017, welches das Streamen von “offensichtlich illegalen” Videos als rechtswidrig erklärt und damit unter Strafe stellt, führt bei vielen Unterrichtenden zur Sorge, dass man mit einem Bein im Gefängnis steht, wenn man Filme aus dem Netz im Unterricht verwendet. Ob ein Film wirklich mit Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurde, ist selten eindeutig zu erkennen und umständlich zu recherchieren. Doch folgt man den gegenwärtigen Auslegungen, dann gibt es ein paar Faustregeln, die uns bei der Beurteilung helfen.

Wann die Definition “offensichtlich illegal”  gilt, hängt unter anderem von der Plattform (kinox.to, vimeo, megadownload, youtube)  ab, auf der sich der urheberrechtlich geschützte Film befindet. YouTube etwa gilt erstens selbst als legale Plattform und löscht geschützte Inhalte in der Regel sehr schnell. Trotzdem kann es passieren, dass ich als User einen rechtlich geschützten (Kino-)Film auf dieser Plattform anschauen kann. Hätte ich das sehen müssen? Nein! Denn “YouTube ist alles andere als offensichtlich rechtswidrig”, schreibt Kim Berkmeyer bei Chip. “Im Gegenteil: YouTube ist nicht nur bekanntermaßen eine legale Plattform, sondern zahlt auch Abgaben an die Medienindustrie” heißt es weiter. Nutzer von YouTube-Filmen können deshalb davon ausgehen, dass die meisten Filme, die dort länger einstehen und nicht von YouTube gelöscht wurden, legal sind oder durch entsprechende Abgaben die Medienrechte erworben wurden.

Bei YouTube werden Nutzer schon auf Grund der Nutzungsbedingungen von YouTube davon ausgehen dürfen, dass die dortigen Inhalte rechtmäßig sind. Anders wird es bei Portalen wie etwa kinox.to aussehen.  Äußerste Vorsicht ist bei Filmen geboten, die gerade erst in den Kinos anlaufen oder Serien, die sonst nur im Pay-TV zu sehen sind. Noch offensichtlicher ist die Rechtswidrigkeit,  wenn Filme etwa mit dem Handy im Kino oder von anderen Geräten abgefilmt wurden.

Wer hundertprozentig sicher gehen will, dass das Video legal auf YouTube ist und nicht schon bald gelöscht wird, kann dem Urheber oder Lizenzinhaber mitteilen, seinen Film in einem Blogartikel einbetten (framen) zu wollen. Damit räumt man dem Lizeninhaber die Gelegenheit ein, der geplanten Nutzung zuzustimmen oder das Video ggf. selbst als illegal zu melden. In dem Fall würde der Clip bei YouTube dann sehr schnell gesperrt.

Diese Regeln gelten, solange ich das Video streame und nicht herunterlade, etwa um es später offline vorzuführen. Wenn ich darüberhinaus nur Teile des Films zusammenschneiden und wieder ins Netz stellen möchte, ist das ein Eingriff in das Werk und bedarf unbedingt der Genehmigungen des Urhebers und derer, die die Verwertungsrechte (erworben) haben. Diese Genehmigung ist allerdings dann automatisch erteilt, wenn Medien unter eine Creative Commons (CC-BY und CC-BY-SA) oder Public Domain (CC0 und PD) Lizenz gestellt wurden. Deshalb sollten Medien unter CC Lizenz immer  die erste Wahl im Lehrbetrieb sein, gerade auch, weil sie Teilnehmenden selbst offener Kursformate, wie etwa MOOCs, das Recht einräumen, mit diesen Medien gestaltend weiter arbeiten zu dürfen.

Mehr dazu bei irights.info

Bitte schreibt Eure Kommentare und helft dabei, den juristischen Sachverhalt zu klären.