Medienbildung im Lehramtsstudium Religion: Wie gut sind künftige Reli-Lehrkräfte in Medien?

Quelle: Medienbildung im Lehramtsstudium Religion: Wie gut sind künftige Reli-Lehrkräfte in Medien? Wie verbindlich wird Unterrichten mit und über Medien in pädagogischen Studien-und Prüfungsordnungen gemacht? Gerade im Religionsunterricht kann das entscheidend werden: die Leitperspektive Medienbildung ist im Südwesten erstmalig z.B. in den Bildungsplänen für Evang. Religionslehre eingearbeitet (im Moment in Anhörung befindlich:GS, Sek.I, GY). Da…

Quelle: Medienbildung im Lehramtsstudium Religion: Wie gut sind künftige Reli-Lehrkräfte in Medien?

Wie verbindlich wird Unterrichten mit und über Medien in pädagogischen Studien-und Prüfungsordnungen gemacht? Gerade im Religionsunterricht kann das entscheidend werden: die Leitperspektive Medienbildung ist im Südwesten erstmalig z.B. in den Bildungsplänen für Evang. Religionslehre eingearbeitet (im Moment in Anhörung befindlich:GS, Sek.I, GY). Da muss man nur eins und eins zusammenzählen: was die künftige Reli-Lehrkraft im Studium fachdidaktisch an Medienkompetenz erworben hat, wird schließlich prägen, wie sie Medienbildung ihrer Schüler*innen fördern kann.

Bundesweit will inzwischen auch die EKD hier Ergebnisse sehen: sie nennt eigens evangelische Religionslehrkräfte, wenn es darum geht, dass die „Kommunikation des Evangeliums in der digitalen Gesellschaft…konkretes kirchliches Handeln“ erfordert (Kundgebung „Kommunikation des Evangeliums in der digitalen Gesellschaft“  – EKD-Synode 12.11.2014, 10.). Sie beschliesst, „Konzepte evangelisch verantworteter Medienpädagogik inklusive einer kritischen Medienethik entwickeln und in der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften … verstärkt umsetzen zu lassen“ (Beschluss zur digitalen Evangeliumskommunikation und zu Bildungsherausforderungen 12.11.2014, 3.)

Damit lohnt sich ein Blick in die „Fachpapiere“ des Kultusministeriums für Lehramtsstudiengänge Religion, die seit April 2015 in Baden-Württembergs Hochschulen in Kraft sind.

In der „Rechtsverordnung“ (GBl.,S.417), deren Anlagen sich als „Grundlage für die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen für die Lehramtsstudiengänge in Baden-Württemberg“ (Kultus und Unterricht Nr. 14a vom 13.Juli 2015, ab S.147, ISSN0933 – 7776, Bezugsquelle) verstehen, werden T-förmig „Kompetenzen“ und „Studieninhalte“ aufgelistet, die für Absolvent*innen der Lehramtsstudien aller Fächer und aller Schularten des Bundeslandes verbindlich sind.

Für die Grundschule sollen die Lehramtsstudent*innen des Studiengangs Evangelische Theologie / Religionspädagogik als Bestandteil von „Fachdidaktik“ (neben „Bildungsstandards, religionsunterrichtliche[n] Lehr- und Lernmaterialien“) „den Einsatz unterschiedlicher Medien kritisch analysieren und reflektieren und vor diesem Hintergrund unterrichtspraktische Vorschläge skizzieren“ können (S.156) – eine der „Kompetenzen“, die bei den Student*innen schwerpunktmäßig didaktisch-medienanalytische Fähigkeiten aktivieren wird. Im Unterschied dazu wird im Studiengang Islamische Theologie / Religionspädagogik mehr Wert auf die Praxis gelegt: Seine Student*innen „sind in der Lage, fachspezifisch relevante und zeitgemäße Medien…einzusetzen und die Schülerinnen und Schüler zu deren sachgerechter Nutzung anzuleiten“ (S.159). Noch scheint hier ein Konzept passiv-rezeptiver Nutzung im Vordergrund zu stehen. Immerhin, „Medien“ sind hier ein eigener verbindlicher Studieninhalt der Fachdidaktik. Beim Lehramtsstudiengang Katholische Theologie / Religionspädagogik kann man es kurz machen: Medien finden überhaupt keine explizite Erwähnung (S.161f.). Sek.I und Gymnasium: Das geht hier im katholischen Lehramtsstudiengang genau so weiter (S.206-208) und gilt in dieser Schulstufe leider auch für den Studiengang Evangelische Theologie / Religionspädagogik (S.193-195). Im Studiengang Islamische Theologie / Religionspädagogik ist der „Umgang mit Medien“ wenigstens noch einer der verbindlichen Studieninhalte (S.206). Jüdische Religionslehre (in der Verordnung nur für die Schulart Gymnasium ausgewiesen (S.239f.)): In diesem Lehramtsstudium wird immerhin ein solches „kultur-, kunst- und literaturwissenschaftliches Methodenwissen“ als Kompetenz gelistet, mit der Student*innen dem „Bilderverbot und Bildgebrauch in der jüdischen Kunst im Mittelalter und in der Neuzeit“ als verbindlichem Studieninhalt begegnen und damit künftig zu einem eigenen fachspezifischen Beitrag bei der Aufgabe gesamtschulischer Medienbildung befähigt werden. Im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik findet sich im sonderpädagogischen Handlungsfeld Religiöse Bildung ebenfalls kein ausdrücklicher Bezug zur Medienbildung (S.282).

Fazit: Für die weiterführenden Schularten werden im fachlich einschlägigen Lehramts-Studium zur Erteilung von christlichem Religionsunterricht keinerlei ausdrücklich medienbildnerische Perspektiven erkennbar. Das ist mit Blick auf die eben zu implementierenden Bildungspläne im Südwesten alarmierend und bedarf dringend der Überprüfung.

Michael Beisel, Medienpädagogik /-didaktik am RPI Baden – Religionspädagogischer Dienst am Landesmedienzentrum Baden-Württemberg

Jörg (rpi-News-Autor) Lohrer
Jörg (rpi-News-Autor) Lohrer
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