Filme im Unterricht – UrhWissG

Zum 1. März 2018 tritt eine Urheberrechtsreform dem sperrigen Namen „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ (UrhWissG) in Kraft.
Jörg Lohrer spricht mit Udo Meisen (Jurist) über die Auswirkungen für die Bildung.

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12 Kommentare

  1. Hallo Herr Lohrer,

    Ihr Podcast ist wenig hilfreich, denn er enthält eine Vielzahl inhaltlicher Fehler. Das beginnt schon mit der Überschrift (die korrekte Abkürzung der Gesetzesnovelle heisst “UrhWissG” und nicht “WissUrhG”). Dass ab 1. März 2018 Filme, die kürzer als 5 Minuten sind, für Lehrer zu 100% nutzbar sind, konnten wir zunächst auch nicht glauben, weil dadurch Kurzfilmer defacto enteignet werden. Sie können diese Regelung aber im Regierungsentwurf schnell selbst nachlesen (suchen Sie im Dokument nach “5 Minuten”). Wenn Sie meinen Kollegen und mir einen Kasten Ihres Regionalbiers ins Büro schicken, dann machen wir uns gerne die Arbeit und schreiben Ihnen sämtliche Fehler mit Timecode auf, die uns beim Hören aufgefallen sind. Sie können danach entscheiden, ob Sie den Podcast noch online stehen lassen wollen.

    Viele Grüße
    Kay Gollhardt (Mitglied IPAU e.V.)

  2. Hallo Herr Lohrer,

    Sie sind ein Sportsmann! Tannenzäpfle erinnert mich an gute vergangene Tage im schönen Freiburg. Dann nehme ich dieses kleine Geschäft gerne an. Ich horche jetzt noch einmal durch Ihren Podcast durch und werde pro Timecode einen Eintrag machen. Wenn Sie, oder wer sonst, meinen Betrag später kommentieren möchte, wird es dann etwas leichter haben.

    Viele Grüße
    Kay Gollhardt

  3. 01:55 – 03:16
    Zitat: “Wenn ich einen Film in der Klasse zeige, ist das mit Sicherheit ein nicht-öffentlicher Raum.”

    –> Gesetze erlässt der Bundestag und nicht die Kultusministerien. Die Bundesländer und die kommunalen Spitzenverbände haben ein vitales Eigeninteresse, den Schulunterricht als nicht-öffentlich darzustellen. Damit sparen Sie Geld und Geld ist in der Bildung nach wie vor knapp. Wie definieren Sie “herrschende Rechtsmeinung”? Was ist für Sie “allgemeiner Usus”? Das sind butterweiche Begriffe, die das Problem der fehlenden Rechtssicherheit verschleiern. Die öffentliche Hand befindet sich in einer sich selbstbestätigenden Blase. Außerhalb dieser Welt gibt es aber Juristen, die die Sachlage anders bewerten. Am Ende hat niemand gezählt, wie die juristischen Meinungen mengenmäßig verteilt sind. Aber auch das wäre unerheblich, denn verbindliche Entscheidungen trifft der Bundestag oder die höchste Gerichtsinstanz. Ich kann nicht empfehlen, Lehrern zu kommunizieren, dass man im Klassenverband keine Lizenz braucht. Zumal Ihre Interpretation aus nachfolgenden Gründen hinfällig sein dürfte:

    Die Bundesregierung hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (UrhWissG) klar zum öffentlichen Charakter von Schulunterricht bekannt. In seinem “Referentenentwurf” vertrat das Bundesjustizministeriums noch diese Meinung auf S. 35 unter “2. Zulässige Nutzungshandlungen”: Zitat Beginn: “Absatz 1 zählt die zulässigen Nutzungshandlungen auf. Erlaubt wird unter anderem die öffentliche Wiedergabe. Sofern es um Schulklassen und andere kleine, regelmäßig zusammen unterrichtete Gruppen geht (z. B. Referendare in einer Seminargruppe während des Lehramtsreferendariats), ist die Nutzung von Werken nach derzeitiger Rechtsprechung zu § 15 Absatz 3 UrhG nicht öffentlich. Damit liegt keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor; ein Lehrer kann also beispielsweise einen Film vollständig zeigen, weil es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Müsste er den Film vorher allerdings vervielfältigen, dürfte er nur 25 Prozent vervielfältigen und dann auch nur diesen Teil wiedergeben.” Zitat Ende.

    Dieser Absatz wurde dann im weiteren Verfahren von der Bundesregierung ersatzlos gestrichen (!), nachzulesen im später beschlossenen “Regierungsentwurf” auf Seite 39. Beide Entwürfe finden Sie auf der Webseite des BMJV: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG.html

    Das UrhWissG gilt ab dem 01. März 2018. § 60a regelt “Unterricht und Lehre” (er regelt nicht “Kursstufe und Lehre”). Demnach sind 15% Werkumfang für Lehrer lizenzfrei nutzbar (der Staat erkennt eine Vergütungspflicht -auch für Filme- und zahlt pauschal an Verwertungsgesellschaften). Im Umkehrschluss sind Werknutzungen über 15% individuell zu vergüten. Dieses Gesetz ist Beleg genug für das Vorhandensein einer Lizenzpflicht. Lesen Sie dazu auch die Pressemitteilung des federführenden Bundesjustizministeriums. Dort wird ziemlich klar dargestellt, welchen Zweck das Gesetz erreichen sollte: Einfache Regeln + Rechtssicherheit: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/04122017_Urheber_Wissenschafts_Gesetz.html

  4. 06:50 – 07:30 Youtube
    Youtube hat lediglich einen Vertrag mit der GEMA (Musik). Mir ist nicht bekannt, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Filmwerke vertritt, mit Youtube einen Vertrag geschlossen hätte. Die Einblendung von Werbung ist mit Sicherheit kein geeigneter Beleg dafür, dass Content legal bei Youtube eingestellt wurde. Jeder Spitzbube kann bei Youtube fremdes Material hochladen und dieses dann mit Werbung monetarisieren. Youtube überprüft nicht die Identitäten der Uploader. Youtube kann es auch egal sein, denn das Portal weigert sich ja beharrlich Verantwortung für die Herkunft der Inhalte zu übernehmen. So wird fleißig Wertschöpfung mit fremden Inhalten gemacht und die Filmemacher gehen häufig leer aus. Natürlich gibt es dort auch legale Inhalte. Deshalb empfehle ich beim Uploader direkt anzufragen, ob und unter welchen Bedingungen eine Nutzung zu Bildungszwecken möglich ist. Längst nicht jeder Filmemacher wird auf eine Bezahlung bestehen. Ist doch eigentlich eine sehr alte zwischenmenschliche Angelegenheit: Du willst was nutzen was nicht Dir gehört? Dann frag einfach kurz nach… Tut doch keinem weh.

  5. 12:17 – 13:20 kommunale Medienstellen/Medienzentren/Bildstellen
    Ca. 500 kommunale Medienzentren versorgen bundesweit 42.000 Schulen mit rechtssicheren AV-Unterrichtsmedien. Glauben Sie, diese Einrichtungen würden seit Jahrzehnten die sogenannten V+Ö-Rechte für Filme erwerben, wenn Sie es nicht müssten? Die Filme werden doch zu 99,9 % im Unterricht aufgeführt. Wäre die Rechtslage so klar, wie hier im Podcast beschrieben, dann würden die kommunalen Büchereien diesen Service übernehmen können. Kommunale Büchereien zahlen die sogenannte “Bibliothekstantieme”. Diese Abgabe an Verwertungsgesellschaften vergütet den Verleihvorgang. Büchereien können also rechtssicher DVDs aus dem stationären Handel erwerben (Home DVDs ohne Lizenz). Diese Tantieme würde ausreichen, wenn man im Unterricht keine Vorführlizenzen benötigen würde. Bildstellen/Medienzentren wären damit seit jeher überflüssig gewesen. Der Staat hätte dann jedes Jahr etliche Millionen Euro in Bananenlizenzen investiert.

    Bei kirchlichen Medienzentralen stellt sich die Frage erst gar nicht: Hier werden auch Vorführungen für die Gemeindearbeit lizenziert. Diese sind unstrittig öffentlich.

  6. 26:37 – 28:47 §60b UrhG – kein OER-Paragraf
    §60b UrhG ist kein Paragraf für Pädagogen sondern für Produzenten von Unterrichtsmedien (z.B. Schulbuchverlage oder AV-Bildungsproduzenten). Ein entscheidender Unterschied zu §60a ist bei dem 60b, dass die Werknutzung direkt vom Hersteller an Verwertungsgesellschaften vergütet werden muss. Hier zahlt der Staat nichts. Für alle OER-Fans, die auf kostenlos stehen, ist dies der falsche Paragraf.

    • Vieles in dieser Diskussion bleibt leider auf der Ebene freier Meinungsäußerung. Ich denke, wir können entspannt abwarten, bis die ersten richtungsweisenden Urteile raus sind.

      Den letzten Beitrag von Kay Gollhardt finde ich als OER-Fan wirklich spannend. Hier wird von Produzenten (im Gesetzestext: Hersteller) von Unterrichtsmedien geredet, die anscheinend mit OER nichts zu tun haben. Warum eigentlich nicht?

      Wer sind denn Hersteller von Unterrichtsmedien? Sind Religionspädagogische Institute, die jede Menge Unterrichtsmedien produzieren, wie zum Beispiel das rpi der EKKW und EKHN, keine Hersteller? Dieses rpi produziert übrigens ausschließlich OER! Sind Kolleginnen und Kollegen, die interaktive OER für den Unterricht produzieren, keine Hersteller? Wenn Mitglieder unseres rpi-virtuell Netzwerkes freie Bildungsmedien bereitstellen und dabei Auszüge anderer Werke im gesetzlichen Rahmen verwenden, sind sie sowohl Urheber als auch Hersteller von Bildungsmedien.

      Ich würde mich freuen, wenn die Gesetzesnovelle dabei hilft, dass mehr Produzenten in der digitalen Wirklichkeit ankommen und ihre Geschäftsmodelle den tatsächlichen Bedarfen anpassen. Wie man an dem Kasten Bier gut sehen kann, sind viele bereit, auch etwas zu zahlen. Leider ist nicht alles, was etwas kostet, auch etwas wert. Bildungsmedien müssen in der digitalen Gesellschaft den Ansprüchen des Teilens und Mitteilens im öffentlichen Bildungsdiskurs gerecht werden. Sonst sind sie auf Dauer eher ein Bremsklotz im Bildungshandeln.

      • Hallo Herr Happel,

        beim Paragrafen 60b wollte ich nur zum Ausfruck bringen, dass man als Hersteller von Unterrichtsmedien (egal mit welchem Hintergrund: privatwirtschaftlich, kirchlich, halbstaatlich, privat…) SELBST Minutenpreise an Verwertungsgesellschaften zahlen muss. Das nur in Abgrenzung zu §60a, bei dem der Staat für die Privilegien (Schranken) vergütet. Jeder kann das nutzen, aber man muss eben selbst dafür bezahlen…

        Viele Grüße
        Kay Gollhardt

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