Religion darf “bei begründetem öffentlichen Interesse” genannt werden

Bisher durften Journalisten Herkunft und Religion nur nennen, wenn ein “begründbarer Sachbezug” zu einer Straftat bestand. Der Presserat hat diese Richtlinie neu formuliert: Die Herkunft oder Religion von Tatverdächtigen könne dann genannt werden, “wenn ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt”. Kritiker wie die Medienwissenschaftlerin Christine Horz sehen darin eine Aufweichung der “Diskriminierungsrichtlinie”. Zum Interview des Mediendienstes…

Bisher durften Journalisten Herkunft und Religion nur nennen, wenn ein “begründbarer Sachbezug” zu einer Straftat bestand. Der Presserat hat diese Richtlinie neu formuliert: Die Herkunft oder Religion von Tatverdächtigen könne dann genannt werden, “wenn ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt”. Kritiker wie die Medienwissenschaftlerin Christine Horz sehen darin eine Aufweichung der “Diskriminierungsrichtlinie”.
Zum Interview des Mediendienstes Integration mit Christine Horz

Andrea Lehr-Rütsche
Andrea Lehr-Rütsche
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